31. Sicherlich wäre es wünschenswert gewesen, dass sich die Disziplinarbeklagte mit mehr Insistenz um die Anliegen des Anzeigers betreffend das Ergreifen eines Rechtsmittels bemüht hätte; allerdings verhielt sich auch Letzterer diesbezüglich sehr zurückhaltend. Insgesamt liegt deshalb auch hinsichtlich des Nichtergreifens eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. August 2014 keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Disziplinarbeklagte vor.