Auch aus dem SMS-Nachrichtenverlauf ist nicht ersichtlich, dass der Anzeiger das Ergreifen eines Rechtsmittels gewünscht bzw. diesbezüglich später nachgehakt hätte; seine erste Nachricht nach dem Urteil hatte die Bestätigung zum Inhalt, dass er einen weiteren Kostenvorschuss bezahlt habe, und nahm keinen Bezug auf das allfällige Ergreifen eines Rechtsmittels (pag. 43). Für die Disziplinarbeklagte war diesbezüglich nicht klar erkennbar, dass der Wille des Anzeigers auf das Ergreifen eines Rechtsmittels abzielte.