Aus dem dargelegten Sachverhalt geht nicht hervor, ob der Anzeiger die Disziplinarbeklagte anwies, ein Rechtsmittel zu ergreifen. So merkt die Disziplinarbeklagte immerhin an, «keine Zusicherung für die Führung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Gerichtsurteil abgegeben» zu haben (pag. 105). Auch aus dem SMS-Nachrichtenverlauf ist nicht ersichtlich, dass der Anzeiger das Ergreifen eines Rechtsmittels gewünscht bzw. diesbezüglich später nachgehakt hätte;