30. In Bezug auf das Nichtergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. August 2014 ist dann von einer Pflichtverletzung auszugehen, wenn für die Disziplinarbeklagte klar erkennbar war, dass das Ergreifen des Rechtsmittels dem Willen des Anzeigers entsprochen und gewisse Erfolgsaussichten bestanden hätten (vgl. Rz. 21 hiervor). Aus dem dargelegten Sachverhalt geht nicht hervor, ob der Anzeiger die Disziplinarbeklagte anwies, ein Rechtsmittel zu ergreifen.