29. Alles in allem verhielt sich die Disziplinarbeklagte zwar relativ passiv, was von ihr – mangels Stellungnahme – auch nicht widerlegt wird. Allerdings ist eine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung dennoch zu verneinen, insbesondere da sich der Anzeiger selber zunehmend passiv verhalten hat und für die gescheiterten Kontaktversuche teilweise mitverantwortlich ist.