28. Was die Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung betrifft (vgl. Rz. 20 hiervor), ist zunächst anzumerken, dass die Disziplinarbeklagte zu Beginn der Mandatsführung diverse Schreiben aufsetzte und versendete und sich auf die Verhandlung vom 14. August 2014 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland vorbereitete (pag. 11 ff.). Ein vereinbartes Treffen mit dem Anzeiger sagte sie zwar ab, sie bemühte sich jedoch darum, einen neuen Termin zu finden (pag.