27. Es gilt die Fragen zu klären, ob die Disziplinarbeklagte durch eine zu passive Mandatsführung, insbesondere durch das Nichteinlegen eines Rechtsmittels, und durch mangelnde Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung bzw. die Forderung eines krass übersetzten Honorars die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA sowie die Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und des geschuldeten Honorars nach Art. 12 lit. i BGFA verletzt hat.