26. Die Pflicht des Anwalts, jede Änderung der ihn betreffenden Daten im Register der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, dient dazu, das Anwaltsregister auf dem neusten Stand zu halten. Eine solche Mitteilungspflicht besteht insbesondere bei Änderungen in Bezug auf die Geschäftsadresse oder den Namen eines Anwaltsbüros, bei Kanzleizusammenschlüssen oder Kanzleiabspaltungen oder beim Erlöschen des Versicherungsschutzes (FELLMANN, a.a.O., N. 174 und N. 177 zu Art. 12 BGFA). Die Mitteilung der Änderungen hat binnen angemessener Frist, in der Regel binnen maximal drei Monaten, zu erfolgen (FELLMANN, a.a.O., N. 174a zu Art. 12 BGFA).