6 spielsweise aufgrund der Beendigung der Berufsausübung – geltend gemacht werden (FELLMANN, a.a.O., N. 133 zu Art. 12 BGFA). Das Vorhandensein einer solchen Nachversicherung ist nicht zu unterschätzen, denn bei Fehlen einer solchen besteht die Möglichkeit, dass das rechtssuchende Publikum den Anwalt bei Verletzungen von Berufspflichten aufgrund von Lücken im Versicherungsschutz nicht vollumfänglich in die Pflicht nehmen kann. D) Die Pflicht zur Mitteilung (Art. 12 lit. j BGFA)