25. Art. 12 lit. f BGFA schreibt nicht nur die Mindestdeckung von einer Million Franken pro Jahr vor, sondern umfasst auch den Abschluss einer Nachversicherung, welche sicherstellt, dass auch Schäden abgedeckt werden, die während der Versicherungsdauer verursacht wurden, aber erst nach Erlöschen der Versicherung – bei-