24. Die Pflicht des Anwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, dient primär dem Schutz des rechtssuchenden Publikums, indem sichergestellt werden soll, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich belangt werden kann (FELLMANN, a.a.O., N. 129c zu Art. 12 BGFA). Daneben spielt auch die Existenzsicherung des Anwalts eine Rolle; er soll nicht auf seine Ersparnisse greifen müssen, um Haftpflichtschäden zu decken (FELLMANN, a.a.O., N. 130 zu Art. 12 BGFA).