Bei der Überprüfung der Angemessenheit des geforderten Honorars sind grundsätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung und das besondere Können des Anwalts, die Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit, das mit dem Auftrag übernommene Mass an Verantwortung und andere vom Anwalt zu tragende Risiken (FELLMANN, a.a.O., N. 168 zu Art. 12 BGFA). C) Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA)