dazu gehören insbesondere Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Darüber hinaus sind Anwälte verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren (FELLMANN, a.a.O., N. 157 zu Art. 12 BGFA).