22. Aufgrund der Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und des geschuldeten Honorars nach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären; dazu gehören insbesondere Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen.