5 vornimmt. Selbst wo dem Anwalt ein Handeln wider besseres Wissen oder gegen die eigene Überzeugung nicht zugemutet wird, insbesondere bei unzweckmässigen, ungehörigen oder verwerflichen Ansinnen des Mandanten, muss der Anwalt die vom Klienten gewünschten, fristgebundenen Massnahmen ergreifen und namentlich ein Rechtsmittel einlegen; danach kann er allerdings das Mandat niederlegen (FELLMANN, a.a.O., N. 26a zu Art. 12 BGFA). B) Die Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und des geschuldeten Honorars (Art. 12 lit. i BGFA)