O., N. 15 und N. 26 zu Art. 12 BGFA). Ob ein Anwalt hingegen den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung das Zivilgericht zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., N. 15a zu Art. 12 BGFA).