19. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt (Art. 1 der Schweizerischen Standesregeln des SAV, SSR). Damit das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährdet ist und dementsprechend Disziplinarmassnahmen angebracht erscheinen, wird eine grobe Verletzung der Treuepflichten vorausgesetzt (vgl. WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl.