18. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem – mit der vorerwähnten Verfügung vom 11. Juli 2017 gegen die Disziplinarbeklagte – eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. a, f, i und j BGFA vorgeschriebenen Pflichten zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, zur Aufklärung der Klientschaft über die 4 Grundsätze der Rechnungsstellung und zur Mitteilung an die Aufsichtsbehörde bei Änderungen der Daten im Anwaltsregister verstossen hat.