15. Mit E-Mail vom 12. Juli 2018 (pag. 189 ff.) kam die Disziplinarbeklagte dieser Aufforderung schliesslich nach und reichte die aktuelle Police ihrer Berufshaftpflichtversicherung inklusive Nachweis über das Bestehen der Nachversicherung ein. 16. Der Referent beantragte keine zusätzlichen Beweismassnahmen. II. Zuständigkeit 17. Die Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben.