13. Die Disziplinarbeklagte reichte mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (pag. 145 ff.) eine Kopie der Police ihrer Berufshaftpflichtversicherung ein und erklärte, darin sei eine Bestätigung über das Bestehen der Nachversicherung zu finden. Allerdings handelte es sich dabei um eine veraltete Police, welche auf die Disziplinarbeklagte persönlich und nicht auf die B.2.________ GmbH ausgestellt war und für das Jahr 2014 eine Deckung bestätigte. 14. Die Disziplinarbeklagte wurde daraufhin ein weiteres Mal (telefonisch) aufgefordert, die aktuelle Police bzw. den aktuellen Nachweis über das Bestehen der Nachversicherung einzureichen.