Der Disziplinarbeklagten wurde bis zum 7. Dezember 2017 Frist gewährt, eine Bestätigung für das Bestehen einer solchen Nachversicherung nachzureichen. In demselben Schreiben wurde die Disziplinarbeklagte in Bezug auf die Beschwerde des Anzeigers vom Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde dahingehend informiert, dass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis entbehrlich sei, da es sich beim Anzeiger nicht um einen Dritten, sondern um einen (ehemaligen) Klienten handle.