9. Mit Schreiben vom 16. November 2017 orientierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde die Disziplinarbeklagte darüber, dass das Fristerstreckungsgesuch in der Eingabe der Disziplinarbeklagten vom 3. August 2017 übersehen wurde, aufgrund der am 14. August 2017 durch die Disziplinarbeklagte eingereichten Versicherungspolice jedoch ohnehin gegenstandslos geworden ist. Allerdings könne der eingereichten Police nicht entnommen werden, ob der Versicherungsschutz auch für Schäden bestehe, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht, aber erst nach deren Beendigung bekannt werden (Nachversicherung).