2 Fristerstreckung wurde am 2. Juni 2017 bewilligt (pag. 83). Innert der verlängerten Frist ging bei der Anwaltsaufsichtsbehörde keine Stellungnahme der Disziplinarbeklagten ein. 5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erklärte die Disziplinarbeklagte, sie habe von ihrer Versicherung, der C.________ die Zusicherung erhalten, dass ihr die Versicherungspolice so rasch als möglich zugestellt werde. Die Disziplinarbeklagte bat die Anwaltsaufsichtsbehörde daher um Gewährung einer kurzen Frist, um die Versicherungspolice nachreichen zu können (pag. 85).