Die Disziplinarbeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 17. Februar 2017 bestätigte die Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde, das erforderliche Dokument innerhalb der nächsten zwei Wochen einzureichen (pag. 77). Da die Disziplinarbeklagte die gewünschten Unterlagen jedoch wiederum nicht bzw. jeweils unvollständig und erst zu einem um einiges späteren Zeitpunkt einreichte, wird der Disziplinarbeklagten eine Verletzung von Art. 12 lit. f und j BGFA vorgeworfen.