Dies habe nicht zuletzt dazu geführt, dass der Anzeiger – weil er die ihm durch das Urteil vom 14. August 2014 auferlegte Geldstrafe nicht (vollständig) bezahlt habe – im November 2015 durch die Polizei festgenommen worden sei und zwei Nächte in einer Gefängniszelle habe verbringen müssen. Durch dieses vorgeworfene Verhalten habe die Disziplinarbeklagte Art. 12 lit. a und lit. i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verletzt.