{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2018-10-01", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2017-65_2018-10-01.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2017_65_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f56bedfbc8134bbb6e7f6503952bd168aa7b933f2f4ce6336670a8049e02448bf23da69a83842ff2ae9e6133adfc1c3cb?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f56bedfbc8134bbb6e7f6503952bd168aa7b933f2f4ce6336670a8049e02448bf23da69a83842ff2ae9e6133adfc1c3cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2017_65", "Checksum": "b39173e120264457e3609629d83ff64e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2017 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 01.10.2018 AA 2017 65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 01.10.2018 AA 2017 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 01.10.2018 AA 2017 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Pflicht zur Mitteilung jeder Änderung der betroffenen Registerdaten (Art. 12 lit. j BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:12", "Checksum": "406a2d97fe2a65c7d086ec38b34f4427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 01.10.2018 AA 2017 65\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur Mitteilung jeder Änderung der betroffenen Registerdaten (Art. 12 lit. j BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 17 65\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2018\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Dr. Rothenbühler\n(Referent), Oberrichter Guéra, Gerichtspräsidentin Dupuis,\nRechtsanwalt Zbinden,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 4. April 2017\n\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur Mitteilung jeder Änderung der betroffenen Registerdaten\n(Art. 12 lit. j BGFA)\nBerufsregelverletzung durch verspätetes Einreichen von Dokumenten in Bezug auf die\nBerufshaftpflichtversicherung.\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Am 4. April 2017 erstattete A.________ (nachfolgend Anzeiger), gestützt auf Art.\n32 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG\n168.11) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen B.________ (nachfolgend\nDisziplinarbeklagte) (pag. 1 ff.). Hintergrund der Anzeige bildet die Mandatierung\nder Disziplinarbeklagten durch den Anzeiger, wobei der Anzeiger der Disziplinarbeklagten vorwirft, seine Vertretung und Interessenwahrung in einem Scheidungsund in einem Strafverfahren ungenügend und unsorgfältig wahrgenommen zu haben. Die Disziplinarbeklagte habe vom Anzeiger immer wieder Kostenvorschüsse\nverlangt – insgesamt habe der Anzeiger über CHF 9'000.00 an Kostenvorschüssen\nbezahlt – obschon sie nach Ansicht des Anzeigers nichts unternommen habe, um\nseine Interessen zu wahren. So habe sie auf seine Versuche, mit ihr Kontakt aufzunehmen, teilweise nicht reagiert, vereinbarte Besprechungen habe sie kurzfristig\nabgesagt und insbesondere habe sie es unterlassen, das gegen den Anzeiger ergangene Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. August 2014\nbetreffend Verletzung der Unterhaltspflicht anzufechten. Dies habe nicht zuletzt dazu geführt, dass der Anzeiger – weil er die ihm durch das Urteil vom 14. August\n2014 auferlegte Geldstrafe nicht (vollständig) bezahlt habe – im November 2015\ndurch die Polizei festgenommen worden sei und zwei Nächte in einer Gefängniszelle habe verbringen müssen. Durch dieses vorgeworfene Verhalten habe die Disziplinarbeklagte Art. 12 lit. a und lit. i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über\ndie Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verletzt.\n\n2. Unabhängig von dem durch den Anzeiger angezeigten Sachverhalt, wurde die Disziplinarbeklagte – welche damals noch unter der Kanzlei B.1.________ in Anwaltsregister eingetragen war, jedoch unter «B.2.________ GmbH» auftrat, von der Anwaltsaufsichtsbehörde erstmals am 5. Februar 2016 aufgefordert, zur Anpassung\ndes Eintrags im Anwaltsregister der Anwaltsaufsichtsbehörde Statuten der GmbH\nsowie eine aktualisierte Versicherungspolice ihrer Berufshaftpflichtversicherung\neinzureichen (pag. 99). Die Disziplinarbeklagte kam dieser Aufforderung nicht\nnach. Am 17. Februar 2017 bestätigte die Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde, das erforderliche Dokument innerhalb der nächsten zwei Wochen\neinzureichen (pag. 77). Da die Disziplinarbeklagte die gewünschten Unterlagen jedoch wiederum nicht bzw. jeweils unvollständig und erst zu einem um einiges\nspäteren Zeitpunkt einreichte, wird der Disziplinarbeklagten eine Verletzung von\nArt. 12 lit. f und j BGFA vorgeworfen.\n\n3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\nder Disziplinarbeklagten eine Frist bis am 31. Mai 2017 ein, um kurz zu den vom\nAnzeiger gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und die Versicherungspolice einzureichen (pag. 75 und 77).\n\n4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 beantragte die Disziplinarbeklagte, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 21. Juni 2017 zu verlängern (pag. 79). Die\n\n2\nFristerstreckung wurde am 2. Juni 2017 bewilligt (pag. 83). Innert der verlängerten\nFrist ging bei der Anwaltsaufsichtsbehörde keine Stellungnahme der Disziplinarbeklagten ein.\n\n5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erklärte die Disziplinarbeklagte, sie habe von ihrer\nVersicherung, der C.________ die Zusicherung erhalten, dass ihr die Versicherungspolice so rasch als möglich zugestellt werde. Die Disziplinarbeklagte bat die\nAnwaltsaufsichtsbehörde daher um Gewährung einer kurzen Frist, um die Versicherungspolice nachreichen zu können (pag. 85).\n\n"}