Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 17 65 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Dr. Rothenbühler (Referent), Oberrichter Guéra, Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt Zbinden, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 4. April 2017 Regeste: Verletzung der Pflicht zur Mitteilung jeder Änderung der betroffenen Registerdaten (Art. 12 lit. j BGFA) Berufsregelverletzung durch verspätetes Einreichen von Dokumenten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 4. April 2017 erstattete A.________ (nachfolgend Anzeiger), gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) (pag. 1 ff.). Hintergrund der Anzeige bildet die Mandatierung der Disziplinarbeklagten durch den Anzeiger, wobei der Anzeiger der Disziplinarbe- klagten vorwirft, seine Vertretung und Interessenwahrung in einem Scheidungs- und in einem Strafverfahren ungenügend und unsorgfältig wahrgenommen zu ha- ben. Die Disziplinarbeklagte habe vom Anzeiger immer wieder Kostenvorschüsse verlangt – insgesamt habe der Anzeiger über CHF 9'000.00 an Kostenvorschüssen bezahlt – obschon sie nach Ansicht des Anzeigers nichts unternommen habe, um seine Interessen zu wahren. So habe sie auf seine Versuche, mit ihr Kontakt auf- zunehmen, teilweise nicht reagiert, vereinbarte Besprechungen habe sie kurzfristig abgesagt und insbesondere habe sie es unterlassen, das gegen den Anzeiger er- gangene Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. August 2014 betreffend Verletzung der Unterhaltspflicht anzufechten. Dies habe nicht zuletzt da- zu geführt, dass der Anzeiger – weil er die ihm durch das Urteil vom 14. August 2014 auferlegte Geldstrafe nicht (vollständig) bezahlt habe – im November 2015 durch die Polizei festgenommen worden sei und zwei Nächte in einer Gefängnis- zelle habe verbringen müssen. Durch dieses vorgeworfene Verhalten habe die Dis- ziplinarbeklagte Art. 12 lit. a und lit. i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verletzt. 2. Unabhängig von dem durch den Anzeiger angezeigten Sachverhalt, wurde die Dis- ziplinarbeklagte – welche damals noch unter der Kanzlei B.1.________ in Anwalts- register eingetragen war, jedoch unter «B.2.________ GmbH» auftrat, von der An- waltsaufsichtsbehörde erstmals am 5. Februar 2016 aufgefordert, zur Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister der Anwaltsaufsichtsbehörde Statuten der GmbH sowie eine aktualisierte Versicherungspolice ihrer Berufshaftpflichtversicherung einzureichen (pag. 99). Die Disziplinarbeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 17. Februar 2017 bestätigte die Disziplinarbeklagte der Anwaltsauf- sichtsbehörde, das erforderliche Dokument innerhalb der nächsten zwei Wochen einzureichen (pag. 77). Da die Disziplinarbeklagte die gewünschten Unterlagen je- doch wiederum nicht bzw. jeweils unvollständig und erst zu einem um einiges späteren Zeitpunkt einreichte, wird der Disziplinarbeklagten eine Verletzung von Art. 12 lit. f und j BGFA vorgeworfen. 3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten eine Frist bis am 31. Mai 2017 ein, um kurz zu den vom Anzeiger gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und die Versiche- rungspolice einzureichen (pag. 75 und 77). 4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 beantragte die Disziplinarbeklagte, die Frist zur Ein- reichung einer Stellungnahme bis am 21. Juni 2017 zu verlängern (pag. 79). Die 2 Fristerstreckung wurde am 2. Juni 2017 bewilligt (pag. 83). Innert der verlängerten Frist ging bei der Anwaltsaufsichtsbehörde keine Stellungnahme der Disziplinarbe- klagten ein. 5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erklärte die Disziplinarbeklagte, sie habe von ihrer Versicherung, der C.________ die Zusicherung erhalten, dass ihr die Versiche- rungspolice so rasch als möglich zugestellt werde. Die Disziplinarbeklagte bat die Anwaltsaufsichtsbehörde daher um Gewährung einer kurzen Frist, um die Versi- cherungspolice nachreichen zu können (pag. 85). 6. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 nahm und gab der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde Kenntnis von der durch den Anzeiger am 4. April 2017 erstatteten Meldung. Ebenfalls wurde festgestellt, dass die Disziplinarbeklagte innert Frist kei- ne Stellungnahme eingereicht hat und mehrmals aufgefordert wurde, Angaben zum Versicherungsschutz der B.2.________ GmbH einzureichen. Gestützt auf die An- zeige und die nach wie vor ausstehenden Angaben zum Versicherungsschutz der GmbH wurde gegen die Disziplinarbeklagte ein Disziplinarverfahren wegen mögli- cher Verletzung von Art. 12 lit. a, f, i und j BGFA eröffnet. Der Disziplinarbeklagten wurde zudem eine Frist von 21 Tagen zur Einreichung der Versicherungspolice und einer ausführlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen gesetzt (pag. 99 f.). 7. Mit Eingabe vom 3. August 2017 beantragte die Disziplinarbeklagte, die Frist zur Zustellung der Versicherungspolice bis am 17. August 2017 zu verlängern. In der gleichen Eingabe ersuchte die Disziplinarbeklagte in Bezug auf die Beschwerde des Anzeigers um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um ausführlich Stellung zu den Vorwürfen nehmen zu können. Ausserdem erwähnte sie, diesbezüglich keine Zusicherung für die Führung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Gerichtsur- teil abgegeben zu haben (pag. 103 f.). 8. Mit Eingabe vom 14. August 2017 reichte die Disziplinarbeklagte die Versiche- rungspolice ihrer Berufshaftpflichtversicherung ein (pag. 109). 9. Mit Schreiben vom 16. November 2017 orientierte der Präsident der Anwalts- aufsichtsbehörde die Disziplinarbeklagte darüber, dass das Fristerstreckungs- gesuch in der Eingabe der Disziplinarbeklagten vom 3. August 2017 übersehen wurde, aufgrund der am 14. August 2017 durch die Disziplinarbeklagte eingereich- ten Versicherungspolice jedoch ohnehin gegenstandslos geworden ist. Allerdings könne der eingereichten Police nicht entnommen werden, ob der Versicherungs- schutz auch für Schäden bestehe, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht, aber erst nach deren Beendigung bekannt werden (Nachversicherung). Der Disziplinarbeklagten wurde bis zum 7. Dezember 2017 Frist gewährt, eine Bestätigung für das Bestehen einer solchen Nachversicherung nachzureichen. In demselben Schreiben wurde die Disziplinarbeklagte in Bezug auf die Beschwerde des Anzeigers vom Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde dahingehend infor- miert, dass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis entbehrlich sei, da es sich beim Anzeiger nicht um einen Dritten, sondern um einen (ehemaligen) Klienten handle. 3 Die Disziplinarbeklagte erhielt Gelegenheit, bis zum 7. Dezember 2017 eine aus- führliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen (pag. 131). 10. Innert der vorgegebenen Frist ging bei der Anwaltsaufsichtsbehörde weder eine Stellungnahme der Disziplinarbeklagten zu den vom Anzeiger erhobenen Vor- würfen, noch eine Bestätigung für das Bestehen einer Nachversicherung ein. 11. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde Kenntnis davon, dass die Disziplinarbeklagte keine Stellungnahme einge- reicht hat und bestimmte Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler zum Referenten (pag. 135 f.). 12. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 (pag. 141 f.) wurde der Disziplinarbeklagten mit- geteilt, dass der Eintrag im Anwaltsregister zwischenzeitlich auf die Adresse der B.2.________ GmbH angepasst wurde, jedoch noch immer eine Bestätigung über das Bestehen der Nachversicherung fehle. Die Disziplinarbeklagte wurde deshalb erneut aufgefordert, den Nachweis innert Monatsfrist einzureichen. 13. Die Disziplinarbeklagte reichte mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (pag. 145 ff.) eine Kopie der Police ihrer Berufshaftpflichtversicherung ein und erklärte, darin sei eine Bestätigung über das Bestehen der Nachversicherung zu finden. Allerdings handel- te es sich dabei um eine veraltete Police, welche auf die Disziplinarbeklagte per- sönlich und nicht auf die B.2.________ GmbH ausgestellt war und für das Jahr 2014 eine Deckung bestätigte. 14. Die Disziplinarbeklagte wurde daraufhin ein weiteres Mal (telefonisch) aufgefordert, die aktuelle Police bzw. den aktuellen Nachweis über das Bestehen der Nachversi- cherung einzureichen. 15. Mit E-Mail vom 12. Juli 2018 (pag. 189 ff.) kam die Disziplinarbeklagte dieser Auf- forderung schliesslich nach und reichte die aktuelle Police ihrer Berufshaftpflicht- versicherung inklusive Nachweis über das Bestehen der Nachversicherung ein. 16. Der Referent beantragte keine zusätzlichen Beweismassnahmen. II. Zuständigkeit 17. Die Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. 18. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem – mit der vorerwähnten Verfügung vom 11. Juli 2017 gegen die Disziplinarbeklagte – eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. a, f, i und j BGFA vorgeschriebenen Pflichten zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, zum Abschluss ei- ner Berufshaftpflichtversicherung, zur Aufklärung der Klientschaft über die 4 Grundsätze der Rechnungsstellung und zur Mitteilung an die Aufsichtsbehörde bei Änderungen der Daten im Anwaltsregister verstossen hat. III. Die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a und/oder lit. i sowie Art. 12 lit. f und/oder lit. j BFGA A) Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BFGA) 19. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswür- digkeit in Frage stellt (Art. 1 der Schweizerischen Standesregeln des SAV, SSR). Damit das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährdet ist und dementsprechend Disziplinarmassnahmen angebracht erscheinen, wird ei- ne grobe Verletzung der Treuepflichten vorausgesetzt (vgl. WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 26 zu Art. 12 BGFA). Eine unrichtige Beratung, ein prozessual falsches oder gar ein bloss taktisch unkluges Vorgehen eines Anwalts genügen dafür regelmässig nicht (FELL- MANN, a.a.O., N. 26 zu Art. 12 BGFA). So geht es bei Art. 12 lit. a BGFA – im Ver- hältnis zwischen Anwalt und Klient – denn auch nicht darum, die Qualität der Man- datsführung an sich zu regeln; die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Vielmehr greift Art. 12 lit. a BGFA erst ein, wenn das Verhalten gegen Re- geln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewähr- leistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen, beispielsweise wenn ein Anwalt seine Aufgaben wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt (FELLMANN, a.a.O., N. 15 und N. 26 zu Art. 12 BGFA). Ob ein Anwalt hingegen den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung das Zivilgericht zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., N. 15a zu Art. 12 BGFA). 20. Allerdings gebietet die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus- übung nach Art. 12 lit. a BGFA dem Anwalt, erhaltene Aufträge möglichst beförder- lich auszuführen. Gewisse Verzögerungen hat der Klient – je nach Arbeitsanfall in einer Anwaltspraxis – jedoch zu tolerieren, solange sie keine Rechtsnachteile zur Folge haben (FELLMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 BGFA). Disziplinarrechtlich rele- vant ist nur die krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung, etwa wenn ein Anwalt völlig passiv bleibt und mehrfach Schreiben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten nicht beantwortet (FELLMANN, a.a.O., N. 28b zu Art. 12 BGFA). 21. Ein grobes Fehlverhalten und damit eine schwerwiegende anwaltliche Pflicht- verletzung ist sodann zu bejahen, wenn ein Anwalt trotz entgegengesetztem Willen seines Mandanten und gewisser Erfolgsaussichten eine Prozesshandlung nicht 5 vornimmt. Selbst wo dem Anwalt ein Handeln wider besseres Wissen oder gegen die eigene Überzeugung nicht zugemutet wird, insbesondere bei unzweckmässi- gen, ungehörigen oder verwerflichen Ansinnen des Mandanten, muss der Anwalt die vom Klienten gewünschten, fristgebundenen Massnahmen ergreifen und na- mentlich ein Rechtsmittel einlegen; danach kann er allerdings das Mandat nieder- legen (FELLMANN, a.a.O., N. 26a zu Art. 12 BGFA). B) Die Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und des geschuldeten Honorars (Art. 12 lit. i BGFA) 22. Aufgrund der Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und des geschuldeten Honorars nach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klient- schaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären; dazu gehören insbesondere Hinweise auf allfällig gewünschte Vor- schüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Darüber hin- aus sind Anwälte verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren (FELLMANN, a.a.O., N. 157 zu Art. 12 BGFA). 23. Das Stellen von klar übersetzten Honorarrechnungen verletzt jedoch nicht Art. 12 lit. i BGFA, sondern die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufs- ausübung nach Art. 12 lit. a BGFA (FELLMANN, a.a.O., N. 26b und N. 162 zu Art. 12 BGFA). Dies gilt auch für das Verlangen von Kostenvorschüssen, die in einem of- fenbaren Missverhältnis zu den voraussichtlichen Bemühungen und Auslagen ste- hen (FELLMANN, a.a.O., N. 167 zu Art. 12 BGFA). Bei der Überprüfung der Ange- messenheit des geforderten Honorars sind grundsätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung und das besondere Können des Anwalts, die Schwierigkeiten der Aufgabe und de- ren Dringlichkeit, das mit dem Auftrag übernommene Mass an Verantwortung und andere vom Anwalt zu tragende Risiken (FELLMANN, a.a.O., N. 168 zu Art. 12 BGFA). C) Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) 24. Die Pflicht des Anwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, dient primär dem Schutz des rechtssuchenden Publikums, indem sichergestellt werden soll, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich belangt werden kann (FELLMANN, a.a.O., N. 129c zu Art. 12 BGFA). Daneben spielt auch die Existenzsicherung des Anwalts eine Rolle; er soll nicht auf seine Ersparnisse greifen müssen, um Haft- pflichtschäden zu decken (FELLMANN, a.a.O., N. 130 zu Art. 12 BGFA). 25. Art. 12 lit. f BGFA schreibt nicht nur die Mindestdeckung von einer Million Franken pro Jahr vor, sondern umfasst auch den Abschluss einer Nachversicherung, wel- che sicherstellt, dass auch Schäden abgedeckt werden, die während der Versiche- rungsdauer verursacht wurden, aber erst nach Erlöschen der Versicherung – bei- 6 spielsweise aufgrund der Beendigung der Berufsausübung – geltend gemacht wer- den (FELLMANN, a.a.O., N. 133 zu Art. 12 BGFA). Das Vorhandensein einer sol- chen Nachversicherung ist nicht zu unterschätzen, denn bei Fehlen einer solchen besteht die Möglichkeit, dass das rechtssuchende Publikum den Anwalt bei Verlet- zungen von Berufspflichten aufgrund von Lücken im Versicherungsschutz nicht vollumfänglich in die Pflicht nehmen kann. D) Die Pflicht zur Mitteilung (Art. 12 lit. j BGFA) 26. Die Pflicht des Anwalts, jede Änderung der ihn betreffenden Daten im Register der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, dient dazu, das Anwaltsregister auf dem neusten Stand zu halten. Eine solche Mitteilungspflicht besteht insbesondere bei Änderun- gen in Bezug auf die Geschäftsadresse oder den Namen eines Anwaltsbüros, bei Kanzleizusammenschlüssen oder Kanzleiabspaltungen oder beim Erlöschen des Versicherungsschutzes (FELLMANN, a.a.O., N. 174 und N. 177 zu Art. 12 BGFA). Die Mitteilung der Änderungen hat binnen angemessener Frist, in der Regel binnen maximal drei Monaten, zu erfolgen (FELLMANN, a.a.O., N. 174a zu Art. 12 BGFA). IV. Die Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder lit. i sowie Art. 12 lit. f und/oder lit. j BGFA im vorliegenden Fall A) Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) und zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und des geschuldeten Honorars (Art. 12 lit. i BGFA) 27. Es gilt die Fragen zu klären, ob die Disziplinarbeklagte durch eine zu passive Man- datsführung, insbesondere durch das Nichteinlegen eines Rechtsmittels, und durch mangelnde Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung bzw. die For- derung eines krass übersetzten Honorars die Pflicht zur sorgfältigen und gewis- senhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA sowie die Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und des geschuldeten Honorars nach Art. 12 lit. i BGFA verletzt hat. 28. Was die Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung betrifft (vgl. Rz. 20 hiervor), ist zunächst anzumerken, dass die Disziplinarbeklagte zu Beginn der Mandatsführung diverse Schreiben aufsetzte und versendete und sich auf die Verhandlung vom 14. August 2014 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland vorbereitete (pag. 11 ff.). Ein vereinbartes Treffen mit dem Anzeiger sagte sie zwar ab, sie bemühte sich jedoch darum, einen neuen Termin zu finden (pag. 25 f.). Am Tag der Ver- handlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 14. August 2014 war es sodann der Anzeiger, der ohne Entschuldigung zur vereinbarten Vorbespre- chung nicht erschien (pag. 3 f. und 27 f.). Nach dieser Verhandlung und dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland fand zwischen den Beteiligten nur noch sporadisch Kontakt statt, was aus dem vom Anzeiger beigelegten SMS- Nachrichten-Verlauf ersichtlich ist (pag. 43 ff.). Die Textnachrichten und insbeson- dere deren zeitliche Abfolge lassen den Schluss zu, dass die Disziplinarbeklagte 7 zumindest mehrheitlich auf die Kontaktversuche des Anzeigers reagierte und sich der Anzeiger selber teilweise für die Beantwortung von Nachrichten der Disziplinar- beklagten viel Zeit liess (pag. 53). 29. Alles in allem verhielt sich die Disziplinarbeklagte zwar relativ passiv, was von ihr – mangels Stellungnahme – auch nicht widerlegt wird. Allerdings ist eine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung dennoch zu verneinen, insbesondere da sich der Anzeiger selber zunehmend passiv verhalten hat und für die geschei- terten Kontaktversuche teilweise mitverantwortlich ist. 30. In Bezug auf das Nichtergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. August 2014 ist dann von einer Pflichtver- letzung auszugehen, wenn für die Disziplinarbeklagte klar erkennbar war, dass das Ergreifen des Rechtsmittels dem Willen des Anzeigers entsprochen und gewisse Erfolgsaussichten bestanden hätten (vgl. Rz. 21 hiervor). Aus dem dargelegten Sachverhalt geht nicht hervor, ob der Anzeiger die Disziplinarbeklagte anwies, ein Rechtsmittel zu ergreifen. So merkt die Disziplinarbeklagte immerhin an, «keine Zusicherung für die Führung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Gerichtsur- teil abgegeben» zu haben (pag. 105). Auch aus dem SMS-Nachrichtenverlauf ist nicht ersichtlich, dass der Anzeiger das Ergreifen eines Rechtsmittels gewünscht bzw. diesbezüglich später nachgehakt hätte; seine erste Nachricht nach dem Urteil hatte die Bestätigung zum Inhalt, dass er einen weiteren Kostenvorschuss bezahlt habe, und nahm keinen Bezug auf das allfällige Ergreifen eines Rechtsmittels (pag. 43). Für die Disziplinarbeklagte war diesbezüglich nicht klar erkennbar, dass der Wille des Anzeigers auf das Ergreifen eines Rechtsmittels abzielte. 31. Sicherlich wäre es wünschenswert gewesen, dass sich die Disziplinarbeklagte mit mehr Insistenz um die Anliegen des Anzeigers betreffend das Ergreifen eines Rechtsmittels bemüht hätte; allerdings verhielt sich auch Letzterer diesbezüglich sehr zurückhaltend. Insgesamt liegt deshalb auch hinsichtlich des Nichtergreifens eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. August 2014 keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Disziplina- rbeklagte vor. 32. Der Anzeiger macht weiter geltend, dass das durch die Disziplinarbeklagte gefor- derte Honorar und die entsprechenden Kostenvorschüsse in Anbetracht der geleis- teten bzw. zu leistenden Aufwendungen der Disziplinarbeklagten zu hoch ausgefal- len seien. Da somit die Höhe des Honorars und nicht eine mangelhafte Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung in Frage steht, ist nicht eine Verlet- zung von Art. 12 lit. i BGFA, sondern eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu prüfen (vgl. Rz. 23 hiervor). 33. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Disziplinarbeklagte insgesamt Kosten- vorschüsse und Rechnungen in Höhe von CHF 9'419.65 stellte, wovon der Anzei- ger CHF 8'400.- bezahlte (pag. 1 ff., 11, 19, 39 und 41). In Anbetracht der von der Disziplinarbeklagten geleisteten Aufwendungen – vier Schreiben, ein Treffen mit dem Anzeiger, eine Verhandlung vor Gericht und Aktenstudium (pag. 3, 13, 15, 17 8 und 21) – erscheint dieser Betrag zwar hoch, dennoch ist nicht von einem krass übersetzten bzw. exzessiven Honorar auszugehen, wie es Art. 12 lit. a BGFA in diesem Zusammenhang voraussetzt. Somit liegt diesbezüglich weder eine Verlet- zung von Art. 12 lit. a BGFA noch von Art. 12 lit. i BGFA vor. 34. Die Disziplinarbeklagte nahm die Mandatsführung zwar eher passiv wahr, den- noch genügen die erhobenen Vorwürfe nicht, um eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA oder Art. 12 lit. i BGFA zu bejahen. B) Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) und zur Mitteilung (Art. 12 lit. j BGFA) 35. Weiter stellt sich die Frage, ob die Disziplinarbeklagte durch das verspätete Einrei- chen eines Nachweises über die Berufshaftpflichtversicherung die Pflichten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA und zur Mit- teilung gemäss Art. 12 lit. j BGFA verletzt hat. 36. Nachdem die Anwaltsaufsichtsbehörde darauf aufmerksam wurde, dass die Diszi- plinarbeklagte nicht mehr unter der im Anwaltsregister eingetragenen Anwaltskanz- lei, sondern unter B.2.________ GmbH auftrat, forderte sie die Disziplinarbeklagte im Februar 2016 das erste Mal auf, Statuten der GmbH und Angaben zum Versi- cherungsschutz der im Jahre 2015 im Handelsregister eingetragenen B.2.________ GmbH einzureichen (pag. 99). Dieser Aufforderung kam die Diszipli- narbeklagte nicht nach; vielmehr sicherte sie der Anwaltsaufsichtsbehörde in diver- sen Schreiben immer wieder zu, die Police innert kurzer Zeit nachzureichen. Auch diese Zusicherungen wurden von der Disziplinarbeklagten jedoch nicht eingehal- ten. Erst nach wiederholter Aufforderung reichte die Disziplinarbeklagte die Police ihrer Berufshaftpflichtversicherung am 14. August 2017 ein, also gut eineinhalb Jahre nach der ersten Aufforderung zum Einreichen der Versicherungspolice durch die Anwaltsaufsichtsbehörde (pag. 109). 37. Das Einreichen der Dokumente in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung er- folgte nicht nur mit grosser Verzögerung, sondern auch unvollständig. Die Pflicht des Anwalts nach Art. 12 lit. f BGFA, eine Berufshaftpflichtversicherung abzusch- liessen, umfasst nicht nur die Mindestdeckung von einer Million Franken pro Jahr, sondern ebenso den Abschluss einer Nachversicherung (vgl. Rz. 25 hiervor). Die Bestätigung für das Bestehen einer Nachversicherung fehlte jedoch in den von der Disziplinarbeklagten eingereichten Dokumenten, weshalb die Disziplinarbeklagte mit diversen Schreiben dazu aufgefordert wurde, diese nachzureichen. Rund zwei- einhalb Jahre nach der ersten Aufforderung zum Einreichen der Versicherungspoli- ce reichte die Disziplinarbeklagte schliesslich am 12. Juli 2018 die Unterlagen vollständig ein, also inklusive Nachweis über das Bestehen einer Nachversiche- rung. 38. Zwar kam die Disziplinarbeklagte damit ihren Pflichten zum Abschluss einer Be- rufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 12 lit. f BGFA nach, allerdings mit grosser Verspätung. Art. 12 lit. j BGFA, der die Pflicht zur Mitteilung statuiert, erwähnt zwar 9 keine Frist, innert welcher Anwälte der Aufsichtsbehörde Änderungen der sie be- treffenden Daten im Register mitteilen müssen; dennoch haben diese binnen an- gemessener Frist, in der Regel innert maximal drei Monaten, zu erfolgen (vgl. Rz. 26 hiervor). Vorliegend musste die Disziplinarbeklagte von der Anwaltsaufsichts- behörde immer wieder aufgefordert werden, die Versicherungspolice und den Nachweis für das Bestehen einer Nachversicherung einzureichen. Nach eineinhalb Jahren kam die Disziplinarbeklagte dieser Aufforderung nur teilweise und erst nach rund zweieinhalb Jahren schliesslich vollständig nach. Von einer Mitteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 12 lit. j BGFA kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 39. Durch das verspätete Einreichen der Dokumente in Bezug auf die Berufshaft- pflichtversicherung verletzte die Disziplinarbeklagte die Pflicht zur Mitteilung nach Art. 12 lit. j BGFA. V. Disziplinarmassnahme 40. Mit ihrem Verhalten hat die Disziplinarbeklagte gegen Art. 12 lit. j BGFA verstos- sen. 41. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen. 42. Die Disziplinierung hat sich an den Umständen des Einzelfalles auszurichten, wo- bei die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen sind (FELLMANN, a.a.O., N. 27 zu Art. 17 BGFA). 43. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist zu berücksichtigen, dass die Disziplinarbeklagte immer wieder aufgefordert werden musste, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Teilweise kam die Disziplinarbe- klagte diesen Aufforderungen gar nicht nach, teilweise reichte sie unvollständige oder veraltete Unterlagen ein. 44. Dieses Vorgehen bestätigt den Eindruck, dass sich die Disziplinarbeklagte zu we- nig um ihre Versicherungsdeckung und die Mitteilungen an die Anwaltsaufsichts- behörde bemühte. Das Verschulden der Disziplinarbeklagten wiegt damit mittel- schwer. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens der Disziplinarbeklagten ist nichts Negatives bekannt. 45. Unter den gegebenen Umständen ist die Disziplinarbeklagte mit einem Verweis zu sanktionieren. Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 12 lit. j BGFA an sich ist vorliegend als leicht zu qualifizieren; allerdings wurde diese Pflicht nicht einma- lig, sondern dauernd bzw. wiederholt verletzt, weshalb sich der Fall in seiner Ge- samtheit an der Grenze zu einem mittelschweren Fall bewegt. Ein Verweis als 10 zweitmildeste Sanktion erscheint daher angemessen (FELLMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 17 BGFA). VI. Kosten 46. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. 47. Die Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Partei- kostenersatz noch auf Parteientschädigung; sie hat dies im Übrigen auch nicht ver- langt. 11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung ihrer Pflicht zur Mitteilung im Sinne von Art. 12 lit. j BGFA ein Verweis ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden der Disziplinarbe- klagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 5. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 1. Oktober 2018 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 3. Oktober 2018) Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 12