BSG 154.21]). Vorliegender Fall verursachte angesichts der umfangreichen Akten überdurchschnittlichen Aufwand (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Disziplinarbeklagten hinsichtlich Kostenersatz, pag. 503), weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 4‘000.00 festgesetzt werden. 34. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: