33. Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird (Art. 35 Abs. 1 KAG). Die Gebühren betragen zwischen CHF 500.00 und CHF 5‘000.00 (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25.10.2006 [GebV AB; BSG 168.461] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21]).