23) begrenzt gewesen sein, was diesem auch bewusst war bzw. gewesen wäre, hätte er die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs pflichtgemäss erkannt. Weiter ist zu Gunsten des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen, dass er in seiner langjährigen Anwaltstätigkeit bisher nie disziplinarisch sanktioniert wurde. Der Anwaltsaufsichtsbehörde erscheint unter diesen Umständen eine Busse von CHF 5‘000.00 angemessen. V. Kosten