11 32. Vorliegender Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA ist als mittelschwer einzuordnen. Es ist keine Bagatelle, unsorgfältig mit möglicherweise in deliktischem Zusammenhang stehenden Klientengeldern in Millionenhöhe umzugehen. Jedoch dürften die negativen Auswirkungen der durch den Disziplinarbeklagten getätigten Darlehensüberweisung (s. vorne Ziff. 23) begrenzt gewesen sein, was diesem auch bewusst war bzw. gewesen wäre, hätte er die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs pflichtgemäss erkannt.