30. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte die allgemeine Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA durch unsorgfältigen Umgang mit Klientengeldern, die möglicherweise in deliktischem Zusammenhang standen, verletzt hat. Eine Verletzung des Doppelvertretungsverbots von Art. 12 lit. c BGFA konnte im Rahmen des von Anzeigerin gemeldeten Sachverhalts dagegen nicht festgestellt werden.