Seine Überweisung wirkte sich nur insofern negativ aus, als dass sie einer möglicherweisen unwahren Sachverhaltsdarstellung («Darlehen») höhere Plausibilität verschaffte und zudem eine Beschlagnahmung des Betrags erschwerte, da die H.________ AG den Betrag danach – wie der Disziplinarbeklagte wusste – für Steuerzahlungen verwendete, also ausgab. IV. Zu verhängende Disziplinarmassnahme