Immerhin ist zu Gunsten des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen, dass er davon ausgehen konnte, die entsprechenden Vorgänge (Korrektur der Jahresrechnung 2007 und 2008 durch Umwandeln von Aufwand in Darlehen; Rückzahlung des Darlehens 2010) würden in der Buchhaltung der H.________ AG dokumentiert bleiben, so dass die Strafbehörden den Geschehensablauf weiterhin rekonstruieren könne. Seine Überweisung wirkte sich nur insofern negativ aus, als dass sie einer möglicherweisen unwahren Sachverhaltsdarstellung («Darlehen») höhere Plausibilität verschaffte und zudem eine Beschlagnahmung des Betrags erschwerte, da die H.______