Nichts an dieser Feststellung ändert, dass die Staatsanwaltschaft den Disziplinarbeklagten als Zeugen (und nicht als Auskunftsperson) einvernommen und (bisher) kein Verfahren gegen ihn eröffnet hat. Ein unvorsichtiger Umgang mit deliktischen Geldern ist auch dann geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen, wenn er nicht strafbar ist. Immerhin ist zu Gunsten des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen, dass er davon ausgehen konnte, die entsprechenden Vorgänge (Korrektur der Jahresrechnung 2007 und 2008 durch Umwandeln von Aufwand in Darlehen;