10 fung zu ziehen, und somit in fahrlässiger Weise nicht erkannte, dass er hierdurch riskierte, deliktisches Geld zu verschieben, hat er seinen Beruf nicht «sorgfältig und gewissenhaft» im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA ausgeübt. Nichts an dieser Feststellung ändert, dass die Staatsanwaltschaft den Disziplinarbeklagten als Zeugen (und nicht als Auskunftsperson) einvernommen und (bisher) kein Verfahren gegen ihn eröffnet hat.