Wenn bei solchen Umständen die Staatsanwaltschaft gegen den Unternehmer und den Geschäftsführer wegen möglichen Wirtschaftsdelikten zu ermitteln beginnt, sollte ein pflichtbewusster Anwalt eine Verknüpfung zumindest als möglich in Betracht ziehen. Dass die im Artikel genannten Schadenssummen «leicht erkennbar» nicht zugetroffen hätten (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327), ändert daran nichts, zumal es immer wieder vorkommt, dass das Ausmass einer (tatsächlich vorgefallenen) Straftat zunächst von den Geschädigten, den Untersuchungsbehörden oder den Medien noch nicht richtig abgeschätzt werden kann.