dann (und zwar erst nach kritischer Rückfrage der Steuerverwaltung und der Revisionsstelle) zahlte der Geschäftsführer das «Darlehen» seinerseits wiederum (zumindest in wesentlichen Teilen) in bar zurück, sträubte sich aber bis zuletzt dagegen, als Darlehensempfänger genannt zu werden. Wenn bei solchen Umständen die Staatsanwaltschaft gegen den Unternehmer und den Geschäftsführer wegen möglichen Wirtschaftsdelikten zu ermitteln beginnt, sollte ein pflichtbewusster Anwalt eine Verknüpfung zumindest als möglich in Betracht ziehen.