28. Angesichts der Umstände hätte der Disziplinarbeklagte, nachdem er von der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die an der internen Vereinbarung vom 28. Mai 2010 Beteiligten Kenntnis erhalten hatte, die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass zwischen dem über sein Klientengeldkonto zurück zu erstattenden «Darlehen» und der Strafuntersuchung ein Zusammenhang bestehe und die Ungereimtheiten des «Darlehens» allenfalls andere als «bloss» steuerbetrügerische Gründe haben könnten.