Diese Umschreibungen passen nicht nur zu überhöht gestellten Rechnungen, sondern auch zu weiteren, in den offiziellen Buchhaltungen der betreffenden Unternehmen nicht nachweisbaren Verhaltensweisen. Man denke nur an die vom Disziplinarbeklagten selbst erwähnten Bestechungsgelder oder «klassische» Veruntreuungen.