__ AG 2007 und 2008 eine Lösung zu finden, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Jedoch heisst dies nicht ohne weiteres, dass er sein Klientengeldkonto auch nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber den an der internen Vereinbarung vom 28. Mai 2010 Beteiligten weiter für die «Darlehensrückzahlung» verwenden durfte. Dies führte einerseits dazu, dass die Steuerverwaltung das «Darlehen» als solches anerkannte. Es bewirkte aber auch, dass Vermögenswerte (inklusive der übergebenen Bargeldmillion) zur H.________ AG verschoben werden konnten.