Er habe auch deshalb ohne Bedenken im Februar 2011 zweieinhalb Millionen Franken von seinem Klientengeldkonto an die H.________ AG überwiesen, welche diese dann «in erheblichem Ausmass» für die Bezahlung der Steuern verwendet habe (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 211 Z. 764-770; Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327).