Einvernahme vom 30. Juni 2015, pag. 259 Z. 225-231; Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327; Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.6, pag. 483). Zudem seien die Kosten für Sanierungsarbeiten allesamt von der Steuerverwaltung (hinsichtlich wertvermehrender Arbeiten) überprüft worden (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327). Er habe auch deshalb ohne Bedenken im Februar 2011 zweieinhalb Millionen Franken von seinem Klientengeldkonto an die H.________ AG überwiesen, welche diese dann «in erheblichem Ausmass» für die Bezahlung der Steuern verwendet habe (Einvernahme vom 23. August 2012, pag.