26. Dem Disziplinarbeklagten schienen die Vorwürfe, von ihm als «Betrug zulasten der M.________ im Rahmen von überhöhten Preisen bei Sanierungsarbeiten» zusammengefasst, wenig relevant für sein sich damals auf gutem Weg befindliches Steuermandat, da es sich – sinngemäss – unbestrittenermassen um steuerbaren Ertrag gehandelt habe. Die Strafuntersuchung habe jedoch dazu beigetragen, dass F.________ schliesslich damit einverstanden gewesen sei, gegenüber der Steuerverwaltung als Darlehensnehmer genannt zu werden (vgl. Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 177 Z. 152 ff., pag. 199 Z. 553-556; Einvernahme vom 30. Juni 2015, pag.