25. Es ist unbestritten, dass der Disziplinarbeklagte Ende November 2010 vom Strafverfahren gegen E.________ und durch einen Zeitungsartikel auch in groben Zügen von den damals im Raum stehenden Vorwürfen erfuhr. In der Einvernahme vom 23. August 2012 sagte der Disziplinarbeklagte zudem aus, er habe sehr bald, man könne sagen schon ab November 2010, gewusst, dass F.________ mitangeklagt sei (pag. 181 Z. 205-210). Die Behauptung seines Rechtsanwalts (Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.5, pag.