_ weitergehend (d.h. aussersteuerlich) problematisch war, trug das Zurverfügungstellen des Klientengeldkontos gerade dazu bei, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Zwar liesse sich allenfalls fragen, ob der Disziplinarbeklagte pflichtwidrig mögliche weitere rechtswidrige Zusammenhänge (etwa die «Schmiergelder») ignorierte. Zu seinen Gunsten wird allerdings angenommen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt sein Mandat in einer mit einer «sorgfältigen» und «gewissenhaften» Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA zu vereinbarenden Weise erfüllt hat.