24. Gegenüber den Steuerbehörden kommunizierte der Disziplinarbeklagte korrekt und erwähnte sogar, dass die Rückzahlung über sein Klientengeldkonto erfolgen werde (Schreiben vom 22. Dezember 2010, pag. 369). Indem er versuchte, die steuerliche Situation möglichst vorteilhaft für seine Klienten, aber legal zu lösen, handelte er pflichtgemäss, wie es von einem Anwalt erwartet wird. Auch soweit eine ursprünglich nicht zurückzuzahlende Geldleistung an F.________ weitergehend (d.h. aussersteuerlich) problematisch war, trug das Zurverfügungstellen des Klientengeldkontos gerade dazu bei, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.