22. Als unüblich kann auch gelten, dass der Drei-Millionen-Darlehensvertrag nur mündlich abgeschlossen (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 199 f. Z. 564-575) und das Darlehen bar ausbezahlt worden sein soll. Aussergewöhnlich ist auch, dass F.________ eine Million davon bar dem Disziplinarbeklagten zu Handen seines Klientengeldkontos «zurück erstattete». Die Vermutung des Disziplinarbeklagten, das Darlehen oder die mit diesem zusammenhängenden «Aktivitäten» hätten (als «Schwarzgeld») vor dem Fiskus verborgen werden sollen, könnte diese Auffälligkeiten jedoch zumindest teilweise erklären.