Somit kann immerhin von diesbezüglichem Wissen des Disziplinarbeklagten ausgegangen werden. Namentlich ist ihm damit bekannt gewesen, dass das «Darlehen» ursprünglich zinslos gewährt worden sei (Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 der «internen Vereinbarung»), was zumindest betriebswirtschaftlich als aussergewöhnlich einzustufen ist.