Zudem enthält das Stundenblatt offensichtlich nicht zum vorliegenden Auftrag gehörende Posten (nämlich solche betreffend einen Klienten L.________ Auch der Disziplinarbeklagte selbst gab an, die Vereinbarung nicht verfasst zu haben (Einvernahme vom 30. Juni 2015, pag. 275 Z. 524-526; Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.7.7, pag. 491). Sie sei ihm aber «sicherlich» bekanntgegeben worden und ihr Inhalt decke sich mit den geführten Diskussionen und den vollzogenen Handlungen (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. D.2.4, pag. 333). Somit kann immerhin von diesbezüglichem Wissen des Disziplinarbeklagten ausgegangen werden.